ЛИСТЫ ГИПСОКАРТОННЫЕ Определения, требования и методы испытаний
Abschnitte dieser Europaischen Norm, die Bestimmungen der EG-Bauproduktenrichtlinie betreffen
ZA.1 Anwendungsbereich und maftgebende Eigenschaften
Diese Europaische Norm wurde im Rahmen des Mandates M/106 „Gipsprodukte", das CEN von der Europaischen Kommission und der Europaischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet.
Die Abschnitte dieser Europaischen Norm, die in Tabelle ZA.1 angegeben werden, erfullen die Anforderungen des Mandats, das im Rahmen der EG-Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) erteilt wurde.
Die Ubereinstimmung mit diesen Abschnitten ermoglicht die Annahme der Eignung der in diesem Anhang angegebenen Gipsplatten hinsichtlich des darin erwahnten Verwendungszwecks. Es ist auf die die CE-Kennzeichnung begleitenden Angaben hinzuweisen.
WARNHINWEIS — Fur Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, konnen weitere Anforderungen und weitere EG-Richtlinien, die die Gebrauchstauglichkeit des Produktes nicht beeintrachtigen, anwendbar sein.
ANMERKUNG 1 Zusatzlich zu bestimmten Abschnitten dieser Norm mit Bezug auf geregelte Stoffe konnen weitere Anforderungen fur Produkte, die unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, gelten (z. B. umgesetzte europaische Rechtsvorschriften und nationale Rechts - und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauprodukten- richtlinie zu erfullen, ist es notwendig, diese Anforderungen, sofern sie Anwendung finden, ebenfalls einzuhalten.
ANMERKUNG 2 Eine Informations-Datenbank uber europaische und nationale Bestimmungen uber geregelte Stoffe ist auf der Website der Kommission EUROPA
(Zugang uber! Http://ec. europa. eu/enterprise/construction/internal/dangsub/dangmain en. htm ") verfugbar.
Dieser Anhang hat hinsichtlich der angegebenen Produkte denselben Anwendungsbereich wie in Abschnitt 1 dieser Norm angegeben. Er legt die Voraussetzungen fur die CE-Kennzeichnung von Gipsplatten fur den nachfolgend beschriebenen Verwendungszweck fest und gibt die dafur geltenden Abschnitte an (siehe Tabelle ZA.1).
Tabelle ZA.1 — Anwendungsbereich und fur die CE-Kennzeichnung maBgebliche Abschnitte
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Die Anforderungen an eine bestimmtes wesentliches Merkmal gelten nicht in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine gesetzliche Bestimmung fur dieses Merkmal gibt. In diesem Fall sind Hersteller, die ihre Produkte auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten einfuhren wollen, nicht verpflichtet, die Leistung ihrer Produkte in Bezug auf dieses Merkmal zu bestimmen oder anzugeben, und es darf die Option „Keine Leistung festgestellt" (NPD, en: „No Performance Determined") in den Angaben zur CE-Kennzeichnung verwendet werden.
Die NPD-Option darf jedoch nicht verwendet werden, wenn das Merkmal einem Schwellenwert unterliegt.
ZA.2 Konformitatsbescheinigung und - erklarung fur Gipsplatten
Die Systeme der Konformitatsbescheinigung von Gipsplatten in Ubereinstimmung mit der Kommissions - entscheidung 95/467/EG nach Anhang III des Mandats M/106 „Gipsprodukte" sind fur den vorgesehenen Verwendungszweck und die maGgeblichen Stufen oder Klassen in Tabelle ZA.2 angegeben.
Die Leistungsmerkmale hinsichtlich Brandverhalten durfen sich im Verlauf des Herstellungsprozesses mit einem gegebenen Karton nicht verandern. Das Kartongewicht je Flacheneinheit wird regelmaGig kontrolliert, und deshalb gelten nur die Konformitats-Bescheinigungssysteme 3 und 4.
Tabelle ZA.2 — Systeme der Konformitatsbescheinigung
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Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Hersteller und notifizierter Stelle ist fur die angegebenen vorgesehenen Verwendungszwecke in den Tabellen ZA.3a, Za.3b und ZA.3c enthalten. Wenn fur das Produkt mehr als ein Verwendungszweck gilt, sollten die Tabellen im Zusammenhang gelesen werden.
Tabelle ZA.3a — Aufteilung der Aufgaben zur Konformitatsbewertung von Gipsplatten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks Anforderungen zum Brandverhalten unterliegen: Systeme 3 und 4
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Aufgaben |
Inhalt der Aufgabe |
Geltende Abschnitte dieser Norm |
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Brandverhalten wird sichergestellt durch Kontrolle: |
6.1 und 6.3 |
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— der Plattendicke; |
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Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) |
Alle wesentlichen Merkmale nach Tabelle ZA.1 |
— der flachenbezogenen Masse und des Inhalts an organischen Zusatzen der Kartonlagen; — der Plattendichte; — des Brandverhaltens des Kerns und die Uberwachung der organischen Zusatze des Kerns. |
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Wasserdampfdurchlassigkeit3 |
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Biegefestigkeit |
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Aufgaben fur den |
Warmedurchlasswiderstandd |
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Hersteller |
Brandverhalten wird bestimmt durch Prufung gemaB der Bedingungen der CWFT - (Klassifizierung ohne weitere Prufung) Entscheidung: |
6.1 und 6.2 |
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Erstprufung (ITT) |
Die wesentlichen Merkmale nach Tabelle ZA.1, die durch die notifizierte Stelle nicht gepruft werden |
— der Plattendicke; — der flachenbezogenen Masse und des Inhalts an organischen Zusatzen der Kartonlagen; — der Plattendichte; — des Brandverhaltens des Kerns. |
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Wasserdampfdurchlassigkeit8 |
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Biegefestigkeit |
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Warmedurchlasswiderstandd |
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Aufgaben fur die notifizierte Stellec |
Erstprufung (ITT) |
Brandverhaltenb |
6.1 und 6.2 |
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A Prufung nicht erforderlich, wenn Bemessungswert verwendet wird; beim Typ E kann kein Bemessungswert verwendet werden. |
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B Fur Produkte, die die CWFT - (Klassifizierung ohne weitere Prufung) Anforderungen der Kommissionsentscheidung 94/611/EG oder 2006/673 EG wie geandert nicht erfullen. |
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C Nur fur Produkte nach System 3. |
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D Nicht erforderlich, wenn Bemessungswert verwendet wird. |
Tabelle ZA.3b — Aufteilung der Aufgaben zur Konformitatsbewertung von Gipsplatten zur Aussteifung windbelasteter Holzrahmenwande oder Holzbinder-Dachkonstruktionen: System 3
Aufgaben |
Inhalt der Aufgabe |
Geltende Abschnitte dieser Norm |
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Aufgaben fur den Hersteller |
Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) |
Alle wesentlichen Merkmale nach Tabelle ZA.1 |
Scherfestigkeit Wasserdampfdurchlassigkeit3 Biegefestigkeit Warmedurchlasswiderstandb |
6 |
Erstprufung ITT) |
Die wesentlichen Merkmale nach Tabelle ZA.1, die durch die notifizierte Stelle nicht gepruft werden. |
Wasserdampfdurchlassigkeita Biegefestigkeit Warmedurchlasswiderstandb |
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Aufgaben fur die notifizierte Stelle |
Erstprufung (ITT) |
Scherfestigkeit |
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A Nicht erforderlich, wenn ein Bemessungswert verwendet wird; beim Typ E kann kein Bemessungswert verwendet werden. b Nicht erforderlich, wenn ein Bemessungswert verwendet wird. |
Tabelle ZA.3c — Aufteilung der Aufgaben zur Konformitatsbewertung fur Gipsplatten fur oben nicht
Genannte Verwendungszwecke: System 4
Aufgaben |
Inhalt der Aufgabe |
Geltende Abschnitte dieser Norm |
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Aufgaben fur den Hersteller |
Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) |
Nach Tabelle ZA.1 |
Wasserdampfdurchlassigkeita Biegefestigkeit Warmedammungb |
6 |
Erstprufung (ITT) |
Nach Tabelle ZA.1 |
Wasserdampfdurchlassigkeita Biegefestigkeit Warmedurchlasswiderstandb |
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A Nicht erforderlich, wenn ein Bemessungswert verwendet wird; beim Typ E kann kein Bemessungswert verwendet werden. b Nicht erforderlich, wenn ein Bemessungswert verwendet wird. |
(Fur Produkte unter System 3): Bei Erfullung der Bedingungen dieses Anhangs muss der Hersteller oder sein autorisierter Vertreter mit Sitz im Europaischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Konformitatserklarung (EG - Konformitatserklarung) erstellen und aufbewahren. Diese Konformitatserklarung berechtigt den Hersteller, das CE-Kennzeichen anzubringen. Die Konformitatserklarung muss folgende Angaben enthalten:
— Name und Anschrift des Herstellers bzw. dessen autorisierten Vertreters mit Sitz im EWR;
— Beschreibung des Produkts (Typ, Kennzeichnung, vorgesehener Verwendungszweck usw.) und eine Kopie der die CE-Kennzeichnung begleitenden Angaben;
— Bestimmungen, denen das Produkt genugt (d. h. Anhang ZA dieser Europaischen Norm);
— besondere Bedingungen, die fur die Anwendung des Produktes gelten (z. B. MaBgaben bei Nutzung unter bestimmten Bedingungen);
— Name und Anschrift der notifizierten Stelle;
— Name und Position der Person, die berechtigt ist, im Namen des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters die Konformitatserklarung zu unterschreiben.
(Fur Produkte unter System 4): Bei Erfullung der Bedingungen dieses Anhangs muss der Hersteller oder sein autorisierter Vertreter mit Sitz im Europaischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Konformitatserklarung (EG - Konformitatserklarung) erstellen und aufbewahren. Diese Konformitatserklarung berechtigt den Hersteller, das CE-Kennzeichen anzubringen. Die Konformitatserklarung muss folgende Angaben enthalten:
— Name und Anschrift des Herstellers bzw. dessen autorisierten Vertreters mit Sitz im EWR;
— Beschreibung des Produkts (Typ, Kennzeichnung, vorgesehener Verwendungszweck usw.) und eine Kopie der die CE-Kennzeichnung begleitenden Angaben;
— Bestimmungen, denen das Produkt genugt (d. h. Anhang ZA dieser Europaischen Norm);
— besondere Bedingungen, die fur die Anwendung des Produktes gelten (z. B. MaBgaben bei Nutzung unter bestimmten Bedingungen);
— Name und Position der Person, die berechtigt ist, im Namen des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters die Konformitatserklarung zu unterschreiben.
ANMERKUNG Wiederholung von informativen Angaben auf der Konformitatserklarung und dem Zertifikat sollte vermieden werden. Um Doppelangaben zu vermeiden, durfen Querverweise zwischen den beiden Dokumenten verwendet werden, wenn das eine Dokument zusatzliche Angaben enthalt.
Die vorgenannte Konformitatserklarung und Zertifikat sind in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaates der EU, in dem das Produkt verwendet werden soll, auszustellen.
ZA.3 CE-Kennzeichnung und Etikettierung
Der Hersteller oder sein autorisierter Vertreter mit Sitz im EWR ist fur das Anbringen der CE-Kennzeichnung verantwortlich. Das anzubringende Kennzeichnungssymbol muss mit der Richtlinie 93/68/EWG uberein - stimmen und muss direkt auf der Gipsplatte sichtbar sein (oder, falls dies nicht moglich, auf dem begleitenden Etikett, auf der Verpackung oder in den Geschaftsunterlagen, z. B. Lieferschein). Folgende Angaben mussen das CE-Kennzeichnungssymbol begleiten:
— Name oder Kennung sowie registrierte Anschrift des Herstellers;
— die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde;
— Verweisung auf dieses Dokument;
— Angaben zu den wesentlichen, in Tabelle ZA.1 aufgefuhrten Leistungsmerkmalen, die wie folgt anzu-
Geben sind:
— als deklarierte Werte bzw. (falls zutreffend) als Stufen oder Klassen (einschlieGlich „bestanden" bei „bestanden/nicht bestanden"-Anforderungen falls erforderlich), fur alle anzugebenden wesentlichen Leistungsmerkmale nach den „Anmerkungen" in Tabelle ZA.1;
— als die „Keine Leistung festgestellt"-Angabe fur Leistungsmerkmale, die davon betroffen sind;
— alternativ als Normbezeichnung, in der alle wesentlichen Leistungsmerkmale oder einige davon ersichtlich sind (wenn die Bezeichnung nur einige Leistungsmerkmale abdeckt, mussen deklarierte Werte fur weitere Leistungsmerkmale erganzt werden).
Die Option „Keine Leistung festgestellt" darf nicht verwendet werden, wenn fur das Merkmal ein Schwellen - wert gilt. Im Ubrigen darf diese Option in den Bestimmungslandern wahrgenommen werden, in denen das Merkmal fur einen festgelegten Verwendungszweck keinen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
A2 - s1,d0 (C.1) |
Das CE-Konformitatszeichen muss aus den Buchstaben „CE" in folgender Form bestehen:
— Bei Verkleinerung oder VergroGerung des CE-Kennzeichens sind die in der oben angegebenen maGstablichen Zeichnung enthaltenen Proportionen einzuhalten.
— Die einzelnen Komponenten des CE-Kennzeichens mussen im Wesentlichen dieselben vertikalen MaGe, die nicht kleiner als 5 mm sein durfen, aufweisen.
Beispiel fur die Kennzeichnung auf der Gipsplatte selbst:
CЂ ~
Name oder Kennung des Herstellers |
CE-Konformitatszeichen |
Plattentyp und Nummer dieser Europaischen Norm
Brandverhalten und Anhang zu den Bedingungen hinsichtlich Einbau und Befestigung (z. B. Anhang C.1)
Zusatzlich muss die gesamte Kennzeichnung auf dem begleitenden Etikett oder der Verpackung oder den Geschaftsunterlagen angegeben sein. Ein Beispiel dazu ist in Bild ZA.1 angegeben.
CE-Konformitatszeichen, bestehend aus dem „CE"-Symbol nach der Richtlinie 93/68/EWG
Name oder Kennung des Herstellers
XYZ GmbH PO Box 21, B-1050 !09" A-12,5 - EN 520 |
Und seine registrierte Anschrift
Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde
Plattentyp und - dicke sowie Nummer dieser Europaischen Norm
Brandverhalten: A2-s1,d0 (C.1)
Scherfestigkeit je Befestigung: NPD Wasserdampf-Diffusionswiderstand: 10 Warmeleitfahigkeit: 0,25 W/(m-K)
Angaben zu geregelten Eigenschaften
ANMERKUNG Hinsichtlich Brandverhalten sind in dem in Klammern angegebenen Anhang die Bedingungen im Gebrauchs - zustand der Platte festgelegt. Fur Gipsplatten im Gebrauchszustand, die nicht durch Anhang B oder Anhang C abgedeckt sind, sind die Bedingungen anzugeben, unter denen die Prufung stattgefunden hat.
Luftschalldammung: StoBwiderstand: Schallabsorption: |
Siehe die Dokumentation des Herstellers |
Bild ZA.1 — Beispiel fur die CE-Kennzeichnung
ANMERKUNG Zusatzlich zu besonderen Angaben uber geregelte Stoffe, wie oben angegeben, sollte dem Produkt, soweit gefordert und in geeigneter Form, eine Dokumentation beigefQgt werden, in der jede andere Rechtsvorschrift Qber geregelte Stoffe beigefQgt wird, deren Einhaltung erforderlich ist. Diese Dokumentation sollte auch jede Information enthalten, die durch die entsprechende Rechtsvorschrift gefordert wird. Europaische gesetzliche Bestimmungen ohne nationale Abweichungen brauchen nicht erwahnt zu werden.
Bei Durchfuhrung der Kennzeichnung nach den vorstehend genannten Festlegungen sind samtliche CE- Kennzeichnungsanforderungen erfullt. Eine weitere Dokumentation ist nicht erforderlich.